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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TCLG event technology GmbH & Co. KG · Version 1.3 · Stand 26. Juli 2026

Inhalt

  1. Teil I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Teil II. Vermietung
  3. Teil III. Dienstleistungen und Gestellung von Personal
  4. Teil IV. Verkauf und Installation
  5. Teil V. Schlussbestimmungen

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der TCLG event technology GmbH & Co. KG (nachfolgend "TCLG") und ihren Kunden über die Vermietung von Veranstaltungstechnik, über Dienstleistungen einschließlich der Gestellung von Personal sowie über den Verkauf und die Installation von Ware.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

(3) Teil I gilt für alle Verträge. Teil II gilt zusätzlich für Mietverträge, Teil III zusätzlich für Dienstleistungs- und Werkverträge einschließlich der Gestellung von Personal, Teil IV zusätzlich für Kaufverträge und Installationen. Bei Widersprüchen zwischen Teil I und den Teilen II bis IV gehen die Teile II bis IV vor.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge derselben Art mit demselben Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf, sofern TCLG bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen hat.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, TCLG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn TCLG in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(6) Individuelle Vereinbarungen zwischen TCLG und dem Kunden gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB).

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Form

(1) Angebote von TCLG sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Eine Bestellung des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot. TCLG kann dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Erbringung der Leistung.

(3) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von TCLG einschließlich ihrer Anlagen. Nachträglich beauftragte Leistungen führt TCLG nur aus, wenn sie diese gesondert bestätigt hat.

(4) Soweit in diesen AGB oder im Vertrag Textform vorgesehen ist, genügt eine Erklärung per E-Mail, Telefax oder in einem sonstigen lesbaren, dauerhaften Datenträger im Sinne des § 126b BGB. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.

(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform erfolgen. Die Wirksamkeit mündlicher Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.

(6) Zusagen, die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, insbesondere Preisnachlässe und Leistungserweiterungen, bedürfen der Bestätigung durch die Geschäftsführung von TCLG oder durch eine von ihr hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Person. TCLG teilt dem Kunden auf Verlangen mit, wer bevollmächtigt ist.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Fracht, Porto, Zoll, Versicherung, Abgaben und sonstige Nebenkosten werden nach dem zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Stand gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto oder durch ein anderes von TCLG angebotenes bargeldloses Zahlungsverfahren zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei TCLG.

(4) Erstaufträge sind vor Leistungsbeginn vollständig im Voraus zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. TCLG ist auch bei laufender Geschäftsbeziehung berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden erheblich zu gefährden geeignet sind.

(5) Barzahlungen nimmt TCLG nicht entgegen.

(6) TCLG kann verlangen, dass der Kunde für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Kaution bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten der überlassenen Gegenstände unter Berücksichtigung von deren Alter und Zustand hinterlegt. Die Kaution wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und vollständiger Rückgabe unverzinst zurückgezahlt, soweit TCLG keine Ansprüche mehr zustehen.

§ 4 Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Zahlt der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug.

(2) Im Verzugsfall schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Pauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Rechtsverfolgungskosten begründet ist.

(3) Unberechtigt vorgenommene Skontoabzüge werden nachgefordert. Die Gewährung zugesagter Skonti setzt die vollständige und fristgerechte Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen voraus.

(4) Der Kunde kann gegenüber Forderungen von TCLG nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB und die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen nicht erbrachter oder mangelhafter Leistung bleiben unberührt.

§ 5 Haftung

(1) TCLG haftet unbeschränkt

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von TCLG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen,

c) im Umfang einer übernommenen Garantie oder eines übernommenen Beschaffungsrisikos,

d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und

e) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet TCLG der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypisch eintretenden Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von TCLG ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von TCLG.

(5) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Ausschluss der Garantiehaftung. Die verschuldensunabhängige Haftung von TCLG für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 6 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die TCLG die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen TCLG, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde hat dieselben Rechte für seine Verpflichtungen.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturereignisse einschließlich Sturm, Unwetter, Hochwasser und Blitzschlag, Feuer, Erdbeben, Krieg, Aufruhr, Terroranschläge und vergleichbare Sicherheitslagen, Epidemien und Pandemien einschließlich der zu ihrer Bekämpfung ergriffenen behördlichen Maßnahmen, behördliche Versammlungs- und Veranstaltungsverbote, Streik und rechtmäßige Aussperrung, großflächige Ausfälle der öffentlichen Strom-, Telekommunikations- oder Verkehrsinfrastruktur sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, die von der betroffenen Partei auch bei Anwendung äußerster, nach den Umständen zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können.

(3) Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses und weist es auf Verlangen nach.

(4) Dauert die Behinderung länger als 30 Kalendertage oder steht fest, dass sie über den vereinbarten Leistungszeitraum hinaus andauern wird, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Weitergehende Ansprüche wegen der durch höhere Gewalt bedingten Verzögerung oder Nichterfüllung bestehen nicht.

(5) Abgrenzung. Kann TCLG ihre Leistung erbringen und ist lediglich der Kunde an der Verwendung gehindert, gilt nicht dieser Paragraph, sondern § 10 (Verwendungsrisiko) und § 11 (Stornierung).

§ 7 Verschwiegenheit, Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln den Inhalt des Vertrages sowie die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei vertraulich. Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder deren Offenlegung gesetzlich, behördlich oder gerichtlich angeordnet ist. Die Verpflichtung besteht für drei Jahre nach Beendigung des Vertrages fort.

(2) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch TCLG finden sich in der Datenschutzerklärung unter https://tclg.de/datenschutz.html.

§ 8 Abtretung

Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von TCLG in Textform abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

Teil II. Vermietung

§ 9 Gegenstand der Vermietung, Mietzeit

(1) Vertragsgegenstand sind die im Auftrag, in der Auftragsbestätigung oder im Mietlieferschein aufgeführten Geräte und Zubehörteile (nachfolgend "Mietgegenstand").

(2) Der Kunde erwirbt keine Eigentumsrechte am Mietgegenstand.

(3) Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung beim Kunden beziehungsweise mit der Bereitstellung am Lager von TCLG zum vereinbarten Liefer- oder Abholtermin. Sie endet mit der Rückholung durch TCLG beziehungsweise mit der Rückgabe am Lager von TCLG. Verzögert sich die Rückholung aus Gründen, die TCLG zu vertreten hat, endet die Mietzeit mit dem vereinbarten Rückholtermin.

(4) Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Zustimmung von TCLG überschritten, schuldet der Kunde für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete (§ 546a BGB). Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass TCLG kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(5) TCLG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und ihm hierdurch keine Mehrkosten entstehen.

§ 10 Verwendungsrisiko

Die Miete ist auch dann in voller Höhe geschuldet, wenn der Mietgegenstand nicht oder nur in Bereitschaft eingesetzt wird oder wenn der Kunde aus einem in seiner Person oder in seinem Risikobereich liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert ist (§ 537 Abs. 1 BGB). TCLG lässt sich anrechnen, was sie infolge der Nichtinanspruchnahme an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwertung des Mietgegenstandes erlangt.

§ 11 Stornierung durch den Kunden

(1) Tritt der Kunde aus Gründen, die TCLG nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, gelten die nachfolgenden Regelungen. Die Stornierung bedarf der Textform; maßgeblich für die Berechnung ist der Zugang bei TCLG.

(2) Mietleistungen. Für den auf die Vermietung entfallenden Anteil der vereinbarten Vergütung berechnet TCLG bei Zugang der Stornierung

a) mehr als 8 Wochen vor Beginn der Mietzeit: 15 Prozent,

b) mehr als 4 Wochen vor Beginn der Mietzeit: 25 Prozent,

c) mehr als 2 Wochen vor Beginn der Mietzeit: 50 Prozent,

d) mehr als 1 Woche vor Beginn der Mietzeit: 75 Prozent,

e) ab 1 Woche vor Beginn der Mietzeit: 90 Prozent.

(3) Dienst- und Werkleistungen. Für den auf Dienst- und Werkleistungen entfallenden Anteil der vereinbarten Vergütung berechnet TCLG die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Stornierung ersparten Aufwendungen und abzüglich dessen, was TCLG durch anderweitigen Einsatz ihres Personals erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für noch nicht erbrachte Leistungen wird pauschal ein Betrag von 30 Prozent der auf diesen Teil entfallenden Vergütung berechnet.

(4) Bereits entstandene Fremdkosten. Von TCLG im Kundenauftrag bereits beauftragte Fremdleistungen (insbesondere Subunternehmer, Zumietungen, Transportleistungen, Übernachtungen) sind unabhängig von den Absätzen 2 und 3 in der TCLG tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, soweit TCLG sie nicht ohne Kosten stornieren kann. TCLG bemüht sich um kostenfreie Stornierung.

(5) Nachweisvorbehalt. Dem Kunden bleibt in allen Fällen der Nachweis gestattet, dass TCLG kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. TCLG bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(6) Sagt der Kunde die Veranstaltung wegen eines Ereignisses höherer Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 2 ab, ohne dass die Leistungsfähigkeit von TCLG betroffen ist, gelten die Absätze 2 bis 5. § 313 BGB bleibt unberührt.

§ 12 Pflichten des Kunden, Handhabung

(1) Der Kunde behandelt den Mietgegenstand pfleglich und verwendet ihn ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Er gibt über den beabsichtigten Verwendungszweck vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass Transport, Aufbau, Bedienung und Abbau ausschließlich durch fachlich eingewiesenes Personal erfolgen. Anweisungen von TCLG zum Mietgegenstand sowie die einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind zu beachten. Bedienungs-, Aufbau- und Sicherheitsanleitungen übergibt TCLG mit dem Mietgegenstand.

(3) Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden, es sei denn, TCLG führt die Lieferung mit eigenen Transportmitteln durch.

(4) Der Kunde sorgt für die erforderliche Stromversorgung. Er hält sämtliche von TCLG geforderten Anschlüsse entsprechend den geltenden Sicherheitsbestimmungen verfügbar und haftet für deren ordnungsgemäße Beschaffenheit.

(5) Bei Freiluftveranstaltungen schützt der Kunde den Mietgegenstand wirksam gegen Witterungseinflüsse, insbesondere durch geeignete Überdachung. Die zulässigen Windlasten der eingesetzten Konstruktionen und die von TCLG mitgeteilten Abbruchkriterien sind einzuhalten. Über die Betriebseinstellung bei kritischen Witterungsbedingungen entscheidet der Kunde in Abstimmung mit dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik; TCLG ist berechtigt, den Betrieb ihrer Gewerke bei Überschreiten der Abbruchkriterien einzustellen.

(6) Der Kunde stellt während des gesamten Zeitraums der Veranstaltung einschließlich Aufbau-, Proben-, Abbau- und nutzungsfreier Zeiten sowie während der Nacht die Bewachung und Sicherung des Mietgegenstandes sicher. Personal von TCLG übernimmt diese Bewachung nicht.

(7) Eigenmächtige Reparatureingriffe und Reparaturversuche am Mietgegenstand sind untersagt, soweit in § 15 Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist. Bei Zuwiderhandlung trägt der Kunde die Kosten der erforderlichen Instandsetzung.

§ 13 Weitervermietung, Rechte Dritter, Eigentumssicherung

(1) Eigener Einsatz. Setzt der Kunde den Mietgegenstand selbst ein, auch zur Erfüllung eines eigenen Vertrages mit einem Dritten, und behält er dabei die tatsächliche Verfügungsgewalt, liegt keine Überlassung an Dritte vor. Dasselbe gilt für den Einsatz durch Erfüllungsgehilfen des Kunden, insbesondere durch dessen eigene Mitarbeiter, beauftragte Dienstleister oder Subunternehmer. Eine Zustimmung von TCLG ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

(2) Überlassung an Dritte. Überlässt der Kunde den Mietgegenstand einem Dritten zum eigenständigen Gebrauch, insbesondere im Wege der Weitervermietung, bedarf dies der vorherigen Zustimmung von TCLG in Textform (§ 540 Abs. 1 BGB). Die Zustimmung kann allgemein für die Geschäftsbeziehung oder für einzelne Vorgänge erteilt werden.

(3) Pflichtenweitergabe. Bei einer nach Absatz 2 zugelassenen Überlassung erlegt der Kunde dem Dritten die Pflichten aus den §§ 12, 16, 17 und 20 auf und stellt deren Einhaltung sicher. Der Kunde bleibt TCLG gegenüber verantwortlich und hat ein Verschulden des Dritten wie eigenes zu vertreten (§ 540 Abs. 2 BGB).

(4) Die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung des Mietgegenstandes ist untersagt.

(5) Der Kunde schützt den Mietgegenstand vor Zugriffen Dritter. Er unterrichtet TCLG unverzüglich telefonisch und in Textform, wenn Dritte Zugriff auf den Mietgegenstand nehmen, insbesondere bei Pfändungen und sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Er übersendet TCLG unverzüglich die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen.

(6) Die Kosten von Maßnahmen zum Schutz der Eigentums- und Besitzrechte von TCLG trägt der Kunde, soweit er den Zugriff Dritter zu vertreten hat. Dasselbe gilt für den Schaden, der TCLG durch den Ausfall des Mietgegenstandes infolge von Vollstreckungsmaßnahmen beim Kunden entsteht.

(7) Der Mietgegenstand ist als Eigentum von TCLG gekennzeichnet. Der Kunde darf Eigentumskennzeichen weder entfernen noch unkenntlich machen. Bei einer Überlassung nach Absatz 2 erlegt der Kunde diese Pflicht auch dem Dritten auf.

§ 14 Zustand des Mietgegenstandes, Mängel, Ausfall

(1) TCLG übergibt den Mietgegenstand in geprüftem, gebrauchstauglichem Zustand einschließlich der erforderlichen Prüfnachweise (§ 14 Abs. 7 BetrSichV) und der Bedienungs- und Aufbauanleitungen in deutscher Sprache.

(2) Bei Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Mietgegenstandes dokumentiert wird. Offensichtliche, bei zumutbarer Sichtprüfung erkennbare Mängel zeigt der Kunde TCLG unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe, in Textform an. Verdeckte Mängel zeigt er unverzüglich nach Entdeckung an. Die Anzeige lässt die gesetzlichen Mängelrechte unberührt; ihr Unterlassen begründet lediglich die widerlegliche Vermutung, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorlag.

(3) Fällt der Mietgegenstand während der Mietzeit ganz oder teilweise aus, zeigt der Kunde dies TCLG unverzüglich während der Veranstaltung an. TCLG setzt den Mietgegenstand nach Kenntnisnahme in angemessener Frist instand oder stellt gleichwertigen Ersatz.

(4) Für ein Gerät, das ohne Verschulden des Kunden ausgefallen ist und von TCLG nicht instand gesetzt oder ersetzt werden kann, entfällt die Miete für die Dauer des Ausfalls.

(5) TCLG haftet nicht für ein Nichtfunktionieren des Mietgegenstandes, das auf der Verbindung mit nicht von TCLG gestellten Geräten, auf einer vom Kunden oder von Dritten zu vertretenden Handhabung, auf Überlastung, auf einer unzureichend ausgelegten oder ausgefallenen Stromversorgung oder auf einem Eingriff des Kunden oder Dritter beruht. § 5 bleibt unberührt.

(6) Der Kunde kann gegenüber der Mietforderung nicht mindern. Sein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete nach Bereicherungsrecht bleibt unberührt.

(7) Wird TCLG in einem Servicefall tätig, der nicht auf einem von ihr zu vertretenden Umstand beruht, kann sie die angefallenen Fahrt- und Arbeitskosten berechnen.

§ 15 Beschaffenheit von LED-Displaysystemen

(1) Technologiebedingte Eigenschaft. LED-Displaysysteme bestehen aus mehreren Millionen einzeln angesteuerten Leuchtdioden. Es ist nach dem Stand der Technik herstellungs- und betriebsbedingt nicht möglich, den Ausfall einzelner Leuchtdioden über die gesamte Mietzeit auszuschließen. Die Parteien vereinbaren daher die nachfolgende Beschaffenheit.

(2) Beschaffenheit bei Übergabe. Der Mietgegenstand ist bei Übergabe vertragsgemäß, wenn im aktiven Bildbereich

a) höchstens 10 dauerhaft leuchtende Pixel je einer Million Pixel,

b) höchstens 20 dauerhaft dunkle Pixel je einer Million Pixel und

c) höchstens 50 defekte Subpixel je einer Million Pixel

vorliegen und kein Cluster im Sinne des Absatzes 4 besteht. Die sich hieraus für die konkret vermietete Konfiguration ergebenden absoluten Werte weist TCLG im Übergabeprotokoll aus.

(3) Beschaffenheit während der Mietzeit. Während der Mietzeit gelten die Werte des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass sie sich auf das Zweifache erhöhen.

(4) Stets Mangel. Unabhängig von den Absätzen 2 und 3 stellen einen Mangel dar:

a) ein Cluster, das heißt drei oder mehr defekte Pixel innerhalb eines Bereichs von 5 mal 5 Pixeln,

b) der Ausfall zusammenhängender Pixelzeilen oder Pixelspalten,

c) der Ausfall eines vollständigen Moduls oder einer vollständigen Kachel,

d) Helligkeits- oder Farbabweichungen zwischen Modulen, die nach Kalibrierung einen Farbabstand von ΔE > 3 überschreiten.

(5) Prüfbedingungen. Maßgeblich für die Feststellung ist die Betrachtung bei Betriebshelligkeit, senkrechter Blickrichtung und Anzeige von Vollflächentestbildern in Weiß, Schwarz, Rot, Grün und Blau aus einem Abstand von mindestens dem 1,5-fachen des Zahlenwerts des Pixelabstands in Millimetern, ausgedrückt in Metern, mindestens jedoch 3 Metern. Bei einem Pixelabstand von 3,9 mm beträgt der Prüfabstand danach mindestens 5,85 Meter.

(6) Nahbereichs- und Kameraanwendungen. Beabsichtigt der Kunde eine Nutzung für Kameraaufnahmen im Nahbereich, für Broadcast oder für Virtual Production, zeigt er dies bei Vertragsschluss an. In diesem Fall gelten die Absätze 2 bis 5 nur, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.

(7) Ersatzmodule und Instandsetzung. Werden die Werte des Absatzes 3 während der Mietzeit überschritten, gilt Folgendes:

a) Ersatzmodule. TCLG übergibt mit dem LED-System Ersatzmodule im Umfang von mindestens 3 Prozent der gelieferten Module, mindestens jedoch ein Ersatzmodul je gelieferter Modulart. Abweichend von § 12 Abs. 7 ist der Kunde berechtigt, betroffene Module durch diese Ersatzmodule zu ersetzen. Der Austausch erfolgt fachgerecht durch entsprechend eingewiesenes Personal.

b) Technische Unterstützung. TCLG hält während der vereinbarten Nutzungszeiten eine telefonische Erreichbarkeit für technische Unterstützung vor und benennt dem Kunden vor Übergabe die Rufnummer und die Servicezeiten.

c) Nachlieferung. Reichen die nach Buchstabe a übergebenen Ersatzmodule nicht aus, stellt TCLG nach Anzeige durch den Kunden unverzüglich weitere Ersatzmodule bereit. Der Versand erfolgt am Tag der Anzeige, bei Anzeige nach 12:00 Uhr am folgenden Werktag.

d) Einsatz eigenen Personals. Setzt TCLG am Veranstaltungsort eigenes Personal ein, veranlasst sie die Instandsetzung unverzüglich vor Ort. Eine Instandsetzung vor Ort schuldet TCLG im Übrigen nur, soweit dies gesondert vereinbart ist.

e) Nicht behebbare Überschreitung. Kann der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb angemessener Frist hergestellt werden, gilt § 14 Abs. 4.

(8) Klarstellung. Die Absätze 1 bis 7 konkretisieren, welche Beeinträchtigungen die Tauglichkeit des Mietgegenstandes zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich mindern (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB). Bei Überschreiten der vereinbarten Werte bleiben die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden unberührt. § 5 bleibt unberührt. Abweichende individuelle Beschaffenheitsvereinbarungen gehen vor.

§ 16 Software, Lizenzen und Daten

(1) Nutzungsrecht. Enthält der Mietgegenstand Software, insbesondere bei Medienservern, Licht- und Medienpulten, Steuerungs-, Kalibrierungs- und Visualisierungssystemen, erhält der Kunde für die Dauer der Mietzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht, diese Software im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs des Mietgegenstandes zu nutzen. Weitergehende Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte, werden nicht übertragen. Im Falle einer nach § 13 Abs. 2 zugelassenen Überlassung an Dritte darf der Kunde das Nutzungsrecht im Umfang dieses Absatzes an den Dritten weitergeben, sofern er ihm die Beschränkungen des Absatzes 2 auferlegt; eine darüber hinausgehende Unterlizenzierung ist nicht gestattet.

(2) Beschränkungen. Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, verändern, übersetzen, dekompilieren oder zurückentwickeln, nicht auf andere Systeme übertragen und Dritten nicht außerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs zugänglich machen. Lizenzträger, insbesondere Dongles, Lizenzdateien und Aktivierungsschlüssel, dürfen weder entfernt, ausgetauscht noch verändert werden. Die zwingenden gesetzlichen Befugnisse nach den §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.

(3) Drittlizenzen. Soweit auf dem Mietgegenstand Software Dritter eingesetzt wird, gelten deren Lizenzbedingungen ergänzend. TCLG stellt sie dem Kunden auf Verlangen vor Übergabe zur Verfügung.

(4) Inhalte des Kunden. Der Kunde ist für die von ihm auf dem Mietgegenstand gespeicherten oder über ihn wiedergegebenen Inhalte und Daten verantwortlich. Er stellt sicher, dass er zu deren Nutzung und Wiedergabe berechtigt ist.

(5) Löschung. Der Kunde löscht seine Inhalte und Daten vor der Rückgabe vollständig. Kommt er dem nicht nach, ist TCLG berechtigt, sie zu löschen. TCLG löscht verbliebene Inhalte und Daten spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rückgabe. Eine Pflicht von TCLG zur Sicherung, Aufbewahrung oder Herausgabe von Inhalten und Daten des Kunden besteht nicht.

(6) Personenbezogene Daten. Enthalten die Inhalte des Kunden personenbezogene Daten, schließen die Parteien vor Übergabe eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, soweit eine solche erforderlich ist. Der Kunde weist TCLG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Vertragsschluss hin.

(7) Freistellung. Der Kunde stellt TCLG von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Absätze 2 bis 4 durch den Kunden oder durch eine Person beruhen, der er den Mietgegenstand überlassen hat, soweit TCLG diese Ansprüche nicht selbst zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. § 5 bleibt unberührt.

§ 17 Versicherung des Mietgegenstandes

(1) Der Kunde versichert den Mietgegenstand auf eigene Kosten für die Dauer seiner Obhut gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust, Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm, Vandalismus und Transportschäden. Die Obhut beginnt mit Übergabe beziehungsweise Übernahme am Lager und endet mit Rückgabe beziehungsweise Rückholung; sie umfasst Transport, Auf- und Abbau, Betrieb, nutzungsfreie Zeiten und Zwischenlagerung. Der Versicherungsschutz muss auch Zeiträume erfassen, in denen der Kunde den Mietgegenstand nach § 13 Abs. 2 einem Dritten überlassen hat.

(2) Die Versicherungssumme muss mindestens dem im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll ausgewiesenen Versicherungswert des Mietgegenstandes entsprechen.

(3) Der Kunde weist den Versicherungsschutz auf Verlangen von TCLG vor Übergabe in Textform nach. Bis zum Nachweis ist TCLG berechtigt, die Übergabe zu verweigern; hierdurch entstehende Verzögerungen hat der Kunde zu vertreten.

(4) Der Kunde tritt seine Ansprüche gegen den Versicherer wegen Schäden am Mietgegenstand bereits jetzt erfüllungshalber an TCLG ab. TCLG nimmt die Abtretung an.

(5) Die Versicherungspflicht des Kunden begründet keine Haftungsfreistellung oder Haftungserleichterung zugunsten von TCLG.

§ 18 Haftung des Kunden für Schäden am Mietgegenstand

(1) Der Kunde haftet für Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Mietgegenstandes nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er die Ursache zu vertreten hat. Er hat auch das Verschulden seiner Mitarbeiter, seiner Erfüllungsgehilfen und der von ihm hinzugezogenen Dritten zu vertreten (§§ 278, 540 Abs. 2 BGB).

(2) Der Kunde hat insbesondere solche Schäden zu vertreten, die auf unsachgemäßer oder fahrlässiger Behandlung, auf Verwendung entgegen § 12, auf unzureichender Bewachung entgegen § 12 Abs. 6, auf unzureichendem Witterungsschutz entgegen § 12 Abs. 5 oder auf einer von ihm zu vertretenden Stromversorgung entgegen § 12 Abs. 4 beruhen.

(3) Veränderungen und Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Kunde nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Hierzu zählen insbesondere der Verbrauch von Leuchtmitteln, die betriebsbedingte Degradation von LED- und Laserdioden, üblicher Kabel- und Case-Verschleiß sowie Verschmutzungen durch bestimmungsgemäßen Einsatz von Nebel- und Hazeranlagen.

(4) Bemessung des Schadens. Bei Beschädigung ersetzt der Kunde die erforderlichen Instandsetzungskosten. Bei Zerstörung oder Verlust ersetzt er die Kosten der Wiederbeschaffung einer Sache gleicher Art und Güte unter Berücksichtigung von Alter und Zustand des Mietgegenstandes (Abzug neu für alt). Übersteigen die Instandsetzungskosten die Wiederbeschaffungskosten, sind nur letztere zu ersetzen.

(5) Mietausfall. Für die Dauer der objektiv erforderlichen Instandsetzung oder Wiederbeschaffung ersetzt der Kunde den TCLG entgangenen Deckungsbeitrag. TCLG setzt vorrangig Ersatzgerät aus dem eigenen Bestand ein, soweit ihr das möglich und zumutbar ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Reinigung. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgegeben, der eine über die übliche Aufbereitung hinausgehende Reinigung erfordert, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 19 Rückgabe und Nachprüfung

(1) Die Rückgabe erfolgt vollständig, gereinigt und in ordnungsgemäß verpacktem Zustand am vereinbarten Ort. § 16 Abs. 5 (Löschung von Inhalten und Daten) ist zu beachten.

(2) Bei der Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll erstellt. Die Rückgabe erfolgt stets unter dem Vorbehalt der technischen Nachprüfung im Lager von TCLG. Eine Quittierung der Rückgabe stellt kein Anerkenntnis der Vollständigkeit oder Mangelfreiheit dar.

(3) TCLG prüft den Mietgegenstand innerhalb von zehn Werktagen nach Rückerhalt technisch und zeigt festgestellte Schäden und Fehlmengen dem Kunden innerhalb dieser Frist in Textform an. Nach Ablauf der Frist kann TCLG Schäden und Fehlmengen nur noch geltend machen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren.

(4) Der Kunde ist berechtigt, bei der Nachprüfung anwesend zu sein und einen Sachverständigen hinzuzuziehen. TCLG teilt ihm den Prüftermin auf Verlangen rechtzeitig mit.

(5) Holt TCLG den Mietgegenstand am Veranstaltungsort ab, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 20 Sicherheitsrechtliche Verantwortung

(1) Rolle des Kunden. Der Kunde teilt TCLG bei Vertragsschluss in Textform mit, in welcher Funktion der Mietgegenstand eingesetzt wird, insbesondere ob der Kunde selbst Veranstalter ist, ob er den Mietgegenstand zur Erfüllung eines eigenen Vertrages mit dem Veranstalter einsetzt oder ob er ihn nach § 13 Abs. 2 einem Dritten überlässt. Auf Verlangen benennt er TCLG den Veranstalter und den Veranstaltungsort. Unterbleibt die Mitteilung, treffen den Kunden die Pflichten dieses Paragraphen unmittelbar.

(2) Zuweisung der Pflichten im Verhältnis der Vertragsparteien. Die Pflichten nach den Absätzen 4 bis 7 treffen im Verhältnis zu TCLG stets den Kunden. Ist der Kunde nicht selbst Veranstalter, erfüllt er sie, indem er sie dem Veranstalter oder dem Dritten, dem er den Mietgegenstand überlässt, vertraglich auferlegt und deren Einhaltung sicherstellt. Der Kunde bleibt TCLG gegenüber verantwortlich; er hat ein Verschulden des Veranstalters oder des Dritten wie eigenes zu vertreten (§ 540 Abs. 2 BGB). Diese Regelung setzt die Anforderung um, vor Gastspielen und vor der Nutzung durch Dritte zu klären, wer die Verantwortung trägt (§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 17).

(3) Öffentlich-rechtliche Verantwortung. Wer nach Bauordnungs-, Versammlungsstätten- und Arbeitsschutzrecht Betreiber, Veranstalter oder verantwortlicher Unternehmer ist, bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und wird durch diesen Vertrag nicht verändert. Die Absätze 1 bis 2 und 4 bis 9 regeln ausschließlich das Verhältnis der Vertragsparteien zueinander.

(4) Die Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen, Konzessionen und Anzeigen, die Anmeldung bei der GEMA sowie die Veranlassung und Kostentragung baurechtlicher und sicherheitstechnischer Abnahmen obliegen dem Kunden.

(5) Der Kunde stellt oder stellt sicher, dass gestellt wird, soweit nicht ausdrücklich als Leistung von TCLG vereinbart,

a) den Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach den §§ 39, 40 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättV) beziehungsweise nach der am Veranstaltungsort geltenden landesrechtlichen Regelung,

b) den Laserschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 2 OStrV beim Einsatz von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4,

c) die Schallpegelüberwachung und Protokollierung nach DIN 15905-5 in der jeweils geltenden Fassung sowie

d) eine koordinierende Person nach § 8 ArbSchG, wenn mehrere Unternehmen an der Veranstaltung beteiligt sind.

(6) Der Kunde beachtet, dass die Übertragung versammlungsstättenrechtlicher Betreiberpflichten auf den Veranstalter nach § 38 Abs. 5 VStättV nur kumulativ wirkt und die Verantwortung des Betreibers unberührt lässt.

(7) Laserbetrieb. Beim Einsatz von Lasersystemen stellt der Kunde sicher, dass alle Personen, die optische Geräte auf der Veranstaltung betreiben, betreuen oder mit sich führen, auf die Gefahr von Schäden durch Laserstrahlung hingewiesen werden und dass geeignete Schutzmaßnahmen veranlasst werden, insbesondere Linsenabdeckungen. Geräte im unmittelbaren Strahlverlauf sind stets zu schützen. Der Kunde stellt sicher, dass das Mitführen von Laserpointern und vergleichbaren Gegenständen durch Gäste untersagt wird.

(8) TCLG stellt den Mietgegenstand in geprüftem Zustand mit den erforderlichen Prüfnachweisen und Anleitungen zur Verfügung (§ 14 Abs. 1). Ihre eigenen Unternehmerpflichten für das von ihr eingesetzte Personal bleiben unberührt.

(9) Freistellung. Der Kunde stellt TCLG von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Kunde, der Veranstalter oder eine Person, der der Kunde den Mietgegenstand überlassen hat, die nach diesem Paragraphen oder nach § 12 bestehenden Pflichten verletzt hat, soweit TCLG diese Ansprüche nicht selbst zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. § 5 bleibt unberührt.

Teil III. Dienstleistungen und Gestellung von Personal

§ 21 Leistungsgegenstand, Vertragstyp

(1) Erbringt TCLG Leistungen wie Planung, Auf- und Abbau, Rigging, Installation oder Inbetriebnahme, für die ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts.

(2) Erbringt TCLG Leistungen wie die Gestellung von Technikern, Operating oder Bereitschaft, für die kein bestimmter Erfolg geschuldet ist, gelten die Vorschriften des Dienstvertragsrechts.

(3) TCLG weist die Leistungen im Angebot und in der Auftragsbestätigung getrennt aus.

§ 22 Abnahme werkvertraglicher Leistungen

(1) TCLG zeigt dem Kunden die Fertigstellung der Werkleistung an und fordert ihn zur Abnahme auf. Die Anzeige erfolgt in Textform.

(2) Der Kunde nimmt die Leistung innerhalb der von TCLG gesetzten angemessenen Frist ab. Verweigert er die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

(3) Nimmt der Kunde die Leistung in Gebrauch, insbesondere durch Durchführung der Veranstaltung, gilt sie spätestens mit Beginn der Nutzung als abgenommen, soweit er nicht zuvor Mängel gerügt hat.

(4) Die Abnahme wird protokolliert. Vorbehalte wegen bekannter Mängel sind im Protokoll festzuhalten.

§ 23 Gestellung von Personal, Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung

(1) TCLG erbringt Leistungen mit eigenem Personal in eigener Verantwortung. Sie bestimmt Auswahl, Anzahl, Einteilung und Austausch der eingesetzten Personen eigenverantwortlich.

(2) Dem Kunden steht gegenüber dem Personal von TCLG kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht zu. Leistungsbezogene Anweisungen zum vereinbarten Gewerk erteilt der Kunde ausschließlich gegenüber dem von TCLG benannten Projekt- oder Crewleiter.

(3) Das Personal von TCLG wird nicht in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert. Es wird insbesondere nicht in Dienst- oder Schichtpläne des Kunden aufgenommen und nimmt nicht an dessen Personalgesprächen oder Betriebsveranstaltungen teil.

(4) Beabsichtigt der Kunde einen Einsatz, der über die Absätze 1 bis 3 hinausgeht, teilt er dies TCLG vor Einsatzbeginn mit. Ein solcher Einsatz bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(5) Der Kunde stellt TCLG von sämtlichen Ansprüchen, Kosten und Nachteilen frei, die daraus entstehen, dass er entgegen den Absätzen 2 bis 4 Weisungen erteilt oder eine Eingliederung vornimmt.

(6) Der Kunde beachtet die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Er ermöglicht insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten zwischen Auf- und Abbau, Probe und Veranstaltung. Führen kundenseitige Verzögerungen dazu, dass Ruhezeiten nicht eingehalten werden können, ist TCLG berechtigt, den Einsatz zu unterbrechen oder zu beenden, ohne dass hierin eine Pflichtverletzung liegt.

§ 24 Rahmenbedingungen des Personaleinsatzes

(1) Der Kunde sorgt für eine ungehinderte Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für die benötigten Transportmittel und stellt während des gesamten Zeitraums von Aufbau, Veranstaltung und Abbau geeignete Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Hierfür anfallende Kosten trägt der Kunde, auch wenn TCLG sie verauslagt.

(2) Der Kunde stellt die Verpflegung des eingesetzten Personals sicher. Erfolgt dies nicht, berechnet TCLG je Person und Tag eine Verpflegungspauschale in Höhe von 28 Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Einsätzen im Ausland gilt die für das Einsatzland geltende steuerliche Verpflegungspauschale.

(3) Ist ein pauschaler Tagessatz vereinbart, umfasst dieser einen Einsatz von bis zu acht Arbeitsstunden. Darüber hinausgehende Stunden werden mit je einem Achtel des Tagessatzes berechnet. Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 23:00 und 06:00 Uhr berechnet TCLG einen Zuschlag von 25 Prozent.

(4) Bei Einsätzen außerhalb des Tagespendelbereichs stellt der Kunde für jede eingesetzte Person eine Übernachtungsmöglichkeit im Einzelzimmer in einem Hotel mittlerer Kategorie deutschen Standards.

(5) Befestigungspunkte und Statik. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung für die TCLG zugewiesenen Befestigungspunkte zur Errichtung hängender Konstruktionen, auch wenn diese ihm durch Dritte zugewiesen wurden. Auf Verlangen von TCLG legt er einen Nachweis der Belastbarkeit durch eine hierzu befugte Person (Statiker, Architekt, Sachverständiger) in Textform vor. TCLG ist berechtigt, den Aufbau zu verweigern, solange Unklarheiten über Belastbarkeit und Statik bestehen; hierdurch entstehende Verzögerungen hat der Kunde zu vertreten. Der Kunde stellt TCLG von Ansprüchen Dritter frei, die auf mangelhaften bauseitigen Befestigungspunkten, Anschlüssen oder Bauteilen oder auf fehlerhaften statischen Angaben beruhen, soweit TCLG diese Ansprüche nicht selbst zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. § 5 bleibt unberührt.

(6) Der Kunde stellt für den gesamten Projektzeitraum einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner.

(7) Installation und Betrieb erfolgen nach den örtlichen Gegebenheiten, den technischen Möglichkeiten und in Abstimmung mit der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten sind Planwerte und können sich nach dem Veranstaltungsablauf verschieben; TCLG teilt absehbare Abweichungen unverzüglich mit.

(8) Entstehen TCLG durch vom Kunden zu vertretende Verzögerungen Wartezeiten, werden diese nach den vereinbarten Stundensätzen berechnet.

§ 25 Absage von Personalleistungen

Sagt der Kunde bereits disponierte Personalleistungen ab, gilt § 11 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

Teil IV. Verkauf und Installation

§ 26 Lieferung, Gefahrübergang

(1) Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.

(2) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Kunden oder, bei Versendung, mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.

(3) Bei Installationen geht die Gefahr mit Abnahme über. § 22 gilt entsprechend.

§ 27 Eigentumsvorbehalt

(1) TCLG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an TCLG ab. TCLG nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

(3) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt TCLG auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.

(4) Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich, versichert sie ausreichend und unterrichtet TCLG unverzüglich über Zugriffe Dritter. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Einbau in Bauwerke. Den Parteien ist bekannt, dass der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn die Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes wird (§§ 946, 947 BGB). Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks, gegen den Auftraggeber und gegen Versicherer, einschließlich des Anspruchs aus § 951 BGB, in Höhe des Rechnungswerts der Ware an TCLG ab. TCLG nimmt die Abtretung an.

§ 28 Untersuchung und Mängelrüge

(1) Der Kunde untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist (§ 377 HGB).

(2) Offensichtliche Mängel sowie Falsch- und Mindermengen zeigt der Kunde innerhalb von drei Werktagen nach Ablieferung in Textform an. Nicht offensichtliche Mängel zeigt er innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung in Textform an.

(3) Die Anzeige kann an jede von TCLG benannte Kontaktadresse gerichtet werden.

(4) § 377 Abs. 5 HGB bleibt unberührt.

§ 29 Mängelansprüche beim Kauf

(1) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.

(2) Absatz 1 gilt nicht

a) für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie für Bauwerke; insoweit gilt die gesetzliche Frist von fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB),

b) für Schadensersatzansprüche nach § 5 Abs. 1,

c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer übernommenen Garantie,

d) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und

e) für Rückgriffsansprüche nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB.

(3) Bei Mängeln leistet TCLG nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache.

Teil V. Schlussbestimmungen

§ 30 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen TCLG und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von TCLG, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Weiden in der Oberpfalz. TCLG ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(4) Für Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten vorrangig die anwendbaren staatsvertraglichen und unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.

§ 31 Schlussbestimmung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Enthält der Vertrag eine Regelungslücke, die die Parteien bei Vertragsschluss nicht bedacht haben, werden sie diese Lücke im Wege der Vertragsanpassung schließen.

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Stand: 26. Juli 2026 · Version 1.3

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